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Vorkaufsrecht beim Immobilienkauf

Wer in Ihren Kaufvertrag eintreten darf, und was dann passiert.

Kurz gesagt

Ein Vorkaufsrecht erlaubt einem Dritten, zu Ihren Bedingungen in den Kaufvertrag einzutreten. Die Gemeinde hat es in bestimmten Gebieten nach § 24 BauGB und kann es innerhalb von zwei Monaten ausüben, Mieter haben es bei umgewandelten Wohnungen nach § 577 BGB. Ein dingliches Vorkaufsrecht steht in Abteilung II des Grundbuchs.

Ein Vorkaufsrecht erlaubt einem Dritten, anstelle des Käufers in den Kaufvertrag einzutreten, zu denselben Bedingungen. Für Sie heißt das: Der Kauf kann noch nach dem Notartermin scheitern.

Die drei Arten

  • Gemeinde (§ 24 ff. Baugesetzbuch): in bestimmten Gebieten, etwa Sanierungsgebieten. Der Notar holt ein Negativattest ein.
  • Mieter (§ 577 BGB): bei vermieteten Wohnungen, die nach Überlassung an den Mieter in Eigentum umgewandelt wurden
  • Dingliches Vorkaufsrecht: in Abteilung 2 des Grundbuchs eingetragen, zum Beispiel zugunsten eines Nachbarn

Was Sie tun können

  • Grundbuch Abteilung 2 vor dem Termin lesen
  • Bei vermieteten Wohnungen nach der Umwandlungsgeschichte fragen
  • Kosten für Finanzierung und Gutachter erst nach Ablauf der Fristen fest einplanen

Das Vorkaufsrecht der Gemeinde im Detail

Die Gemeinde kann ihr Vorkaufsrecht unter anderem in Sanierungsgebieten, Umlegungsgebieten, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans für öffentliche Zwecke und in Gebieten mit Vorkaufssatzung ausüben (§§ 24, 25 BauGB). Der Notar fragt bei der Gemeinde an, ob sie verzichtet (Negativattest). Die Frist beträgt zwei Monate ab Mitteilung des Vertrags (§ 28 BauGB). Erst danach wird der Kaufpreis fällig.

Häufige Fragen

Wie lange hat die Gemeinde Zeit?

Zwei Monate ab Mitteilung des Kaufvertrags.

Bekomme ich meine Kosten zurück, wenn jemand eintritt?

Das regelt der Vertrag. Lassen Sie sich vom Notar erklären, welche Kosten wer trägt.

Quellen

  1. §§ 24 bis 28 BauGB
  2. § 577 BGB

Aktualisiert am . Keine Rechtsberatung. Klären Sie Ihren Einzelfall mit einem Anwalt oder Notar.

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