Abteilung II des Grundbuchs enthält Lasten und Beschränkungen des Grundstücks, außer Grundpfandrechten: Dienstbarkeiten wie Wegerecht, Wohnrecht und Nießbrauch, Vorkaufsrechte, Reallasten, Erbbaurechte und Vermerke. Diese Rechte bleiben nach dem Kauf meist bestehen.
Das Grundbuch hat drei Abteilungen. Abteilung 1 nennt den Eigentümer, Abteilung 3 die Grundschulden und Hypotheken. Abteilung 2 enthält alle anderen Lasten und Beschränkungen. Sie bleiben nach dem Kauf meist bestehen.
Typische Einträge
| Eintrag | Was er bedeutet |
|---|---|
| Wegerecht, Geh- und Fahrrecht | Der Nachbar darf über Ihr Grundstück gehen oder fahren. |
| Leitungsrecht | Leitungen Dritter liegen im Boden. Bauen darüber ist eingeschränkt. |
| Wohnungsrecht | Eine Person darf im Haus wohnen, oft der frühere Eigentümer. |
| Nießbrauch | Jemand darf das Haus nutzen oder vermieten und behält die Erträge. |
| Vorkaufsrecht | Ein Dritter darf zu Ihren Bedingungen in den Kauf eintreten. Siehe Vorkaufsrecht. |
| Erbbaurecht | Das Haus steht auf fremdem Boden. Siehe Erbpacht. |
| Zwangsversteigerungsvermerk | Ein Verfahren läuft. Nur mit anwaltlicher Hilfe kaufen. |
Wie Sie den Auszug bekommen
Einsicht gibt das Grundbuchamt nur bei berechtigtem Interesse. Als Kaufinteressent bitten Sie den Verkäufer um einen aktuellen Auszug oder um eine Vollmacht. Der Notar sieht vor der Beurkundung ohnehin ein.
Reallast
Eine Reallast verpflichtet den jeweiligen Eigentümer zu wiederkehrenden Leistungen, etwa einer Rente, Pflege oder Lieferungen (§ 1105 BGB). Sie geht mit dem Kauf auf Sie über. Lassen Sie sich Umfang und Laufzeit aus der Bewilligung zeigen und klären Sie die Löschung vor der Beurkundung.
Häufige Fragen
Kann ein Wohnrecht gelöscht werden?
Nur mit Zustimmung des Berechtigten oder nach seinem Tod. Vereinbaren Sie die Löschung vor dem Kauf.
Muss ich Einträge in Abteilung 3 übernehmen?
Nein. Grundschulden des Verkäufers werden in der Regel mit dem Kaufpreis abgelöst und gelöscht.
Quellen
Aktualisiert am . Keine Rechtsberatung. Klären Sie Ihren Einzelfall mit einem Anwalt oder Notar.