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Grundbuch Abteilung 2: Lasten und Beschränkungen

Die Rechte Dritter, die Sie mit dem Haus mitkaufen.

Kurz gesagt

Abteilung II des Grundbuchs enthält Lasten und Beschränkungen des Grundstücks, außer Grundpfandrechten: Dienstbarkeiten wie Wegerecht, Wohnrecht und Nießbrauch, Vorkaufsrechte, Reallasten, Erbbaurechte und Vermerke. Diese Rechte bleiben nach dem Kauf meist bestehen.

Das Grundbuch hat drei Abteilungen. Abteilung 1 nennt den Eigentümer, Abteilung 3 die Grundschulden und Hypotheken. Abteilung 2 enthält alle anderen Lasten und Beschränkungen. Sie bleiben nach dem Kauf meist bestehen.

Typische Einträge

EintragWas er bedeutet
Wegerecht, Geh- und FahrrechtDer Nachbar darf über Ihr Grundstück gehen oder fahren.
LeitungsrechtLeitungen Dritter liegen im Boden. Bauen darüber ist eingeschränkt.
WohnungsrechtEine Person darf im Haus wohnen, oft der frühere Eigentümer.
NießbrauchJemand darf das Haus nutzen oder vermieten und behält die Erträge.
VorkaufsrechtEin Dritter darf zu Ihren Bedingungen in den Kauf eintreten. Siehe Vorkaufsrecht.
ErbbaurechtDas Haus steht auf fremdem Boden. Siehe Erbpacht.
ZwangsversteigerungsvermerkEin Verfahren läuft. Nur mit anwaltlicher Hilfe kaufen.

Wie Sie den Auszug bekommen

Einsicht gibt das Grundbuchamt nur bei berechtigtem Interesse. Als Kaufinteressent bitten Sie den Verkäufer um einen aktuellen Auszug oder um eine Vollmacht. Der Notar sieht vor der Beurkundung ohnehin ein.

Reallast

Eine Reallast verpflichtet den jeweiligen Eigentümer zu wiederkehrenden Leistungen, etwa einer Rente, Pflege oder Lieferungen (§ 1105 BGB). Sie geht mit dem Kauf auf Sie über. Lassen Sie sich Umfang und Laufzeit aus der Bewilligung zeigen und klären Sie die Löschung vor der Beurkundung.

Häufige Fragen

Kann ein Wohnrecht gelöscht werden?

Nur mit Zustimmung des Berechtigten oder nach seinem Tod. Vereinbaren Sie die Löschung vor dem Kauf.

Muss ich Einträge in Abteilung 3 übernehmen?

Nein. Grundschulden des Verkäufers werden in der Regel mit dem Kaufpreis abgelöst und gelöscht.

Quellen

  1. § 1105 BGB (Reallast)
  2. § 1018 BGB (Grunddienstbarkeit)

Aktualisiert am . Keine Rechtsberatung. Klären Sie Ihren Einzelfall mit einem Anwalt oder Notar.

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