Bei der Lastenfreistellung sorgt der Notar dafür, dass Grundschulden des Verkäufers in Abteilung III gelöscht werden. Er holt die Löschungsbewilligung der Bank mit einem Treuhandauftrag ein, und der Käufer zahlt den abzulösenden Betrag direkt an diese Bank. Die Kosten der Löschung trägt üblicherweise der Verkäufer.
Worauf Käufer achten sollten
- Zahlen Sie nie vor der Fälligkeitsmitteilung des Notars.
- Zahlen Sie genau an die im Schreiben genannten Empfänger, auch wenn es mehrere sind.
- Lesen Sie im Vertrag, welche Rechte in Abteilung II bestehen bleiben. Die Lastenfreistellung betrifft meist nur Abteilung III. Siehe Abteilung 2.
- Übersteigen die Schulden des Verkäufers den Kaufpreis, klären Sie vor der Beurkundung, wie der Rest gedeckt wird.
Was die Löschung kostet
Für Notar und Grundbuchamt fallen Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an. Sie hängen vom Nennbetrag der Grundschuld ab und sind im Verhältnis zum Kaufpreis gering.
Quellen
Aktualisiert am . Keine Rechtsberatung und kein Gutachten. Klären Sie Ihren Einzelfall mit Notar, Anwalt oder Sachverständigem.