Eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) ist ein in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenes Recht, das dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zusteht, etwa ein Wegerecht. Sie geht beim Verkauf auf den Käufer über und kann nur mit Bewilligung des Berechtigten gelöscht werden.
Grunddienstbarkeit oder persönliche Dienstbarkeit?
Eine Grunddienstbarkeit hängt an einem anderen Grundstück: Berechtigt ist, wer gerade Eigentümer des begünstigten Grundstücks ist. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit steht einer bestimmten Person oder Firma zu, etwa einem Stadtwerk für eine Leitung, oder als Wohnungsrecht.
So prüfen Sie Dienstbarkeiten vor dem Kauf
- Aktuellen Grundbuchauszug verlangen und Abteilung II lesen
- Die Eintragungsbewilligung aus den Grundakten anfordern. Erst dort steht, was genau erlaubt ist.
- Lage des Rechts mit der Flurkarte abgleichen: Wo verläuft der Weg, die Leitung?
- Nach einer parallelen Baulast fragen
- Im Kaufvertrag festhalten, welche Rechte übernommen werden
Löschen oder ändern
Gelöscht wird eine Dienstbarkeit nur mit Bewilligung des Berechtigten in notarieller Form. Hat sie ihren Nutzen dauerhaft verloren, etwa weil die Leitung stillgelegt ist, kann ein Anspruch auf Löschung bestehen. Klären Sie das vor dem Kauf, nicht danach.
Quellen
Aktualisiert am . Keine Rechtsberatung und kein Gutachten. Klären Sie Ihren Einzelfall mit Notar, Anwalt oder Sachverständigem.