Einen Grundbuchauszug bekommt, wer ein berechtigtes Interesse hat (§ 12 GBO), beim Grundbuchamt des Amtsgerichts. Ein einfacher Ausdruck kostet 10 €, ein beglaubigter 20 €. Er besteht aus Aufschrift, Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen: Eigentümer, Lasten und Beschränkungen, Grundpfandrechte.
Wer bekommt einen Grundbuchauszug?
Das Grundbuch ist nicht öffentlich. Einsicht erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Grundbuchordnung): Eigentümer, Notare, Banken, Erben. Kaufinteressenten haben in der Regel erst dann ein berechtigtes Interesse, wenn die Verhandlungen konkret sind. Der einfachste Weg ist, den Verkäufer um einen aktuellen Auszug zu bitten.
Wie Sie ihn beantragen
- Beim Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Grundstück liegt
- Schriftlich, per Post oder persönlich, in vielen Ländern auch online
- Mit Angaben zu Grundstück oder Blattnummer und Ihrem berechtigten Interesse
Was er kostet
Ein einfacher Ausdruck kostet 10 €, ein amtlich beglaubigter 20 € (Gerichts- und Notarkostengesetz).
Worauf Käufer achten
- Stimmt der Eigentümer in Abteilung I mit dem Verkäufer überein?
- Welche Lasten in Abteilung II bleiben nach dem Kauf bestehen? Siehe Abteilung 2.
- Werden alle Grundschulden in Abteilung III bei Kaufpreiszahlung gelöscht?
- Passt die Fläche im Bestandsverzeichnis zum Exposé?
Welche Einträge im Grundbuch es gibt
| Abteilung | Typische Eintragungen |
|---|---|
| Bestandsverzeichnis | Flurstücke, Größe, Wirtschaftsart, Herrschvermerke für Rechte zugunsten des Grundstücks |
| Abteilung I | Eigentümer, Anteile, Grundlage des Erwerbs |
| Abteilung II | Dienstbarkeiten, Wohnrecht, Nießbrauch, Vorkaufsrecht, Reallast, Auflassungsvormerkung, Sanierungsvermerk, Zwangsversteigerungsvermerk |
| Abteilung III | Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden |
Quellen
Aktualisiert am . Keine Rechtsberatung und kein Gutachten. Klären Sie Ihren Einzelfall mit Notar, Anwalt oder Sachverständigem.