Wer ein älteres Ein- oder Zweifamilienhaus kauft, muss nach dem Gebäudeenergiegesetz innerhalb von zwei Jahren bestimmte Pflichten erfüllen: Heizkessel über 30 Jahre tauschen, soweit keine Ausnahme gilt, die oberste Geschossdecke dämmen und ungedämmte Leitungen in unbeheizten Räumen dämmen.
Die Pflichten nach dem Eigentümerwechsel
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verlangt von neuen Eigentümern eines Ein- oder Zweifamilienhauses innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang:
- Heizkessel mit Öl oder Gas, die älter als 30 Jahre sind, auszutauschen. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel.
- Die oberste Geschossdecke zu dämmen, wenn sie die Mindestanforderungen nicht erfüllt, oder das Dach darüber.
- Ungedämmte, zugängliche Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen zu dämmen.
Die Pflichten gelten, wenn der bisherige Eigentümer nicht schon seit Februar 2002 selbst im Haus gewohnt hat und das Haus nun wechselt. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Energieberater bestätigen, was konkret gilt.
Was beim alten Haus sonst zählt
- Feuchter Keller und fehlende Abdichtung
- Elektrik und Wasserleitungen aus Blei oder verzinktem Stahl
- Schadstoffe: Asbest in Platten, alte Holzschutzmittel
- Denkmalschutz: schränkt Sanierung ein, eröffnet aber steuerliche Vorteile
- Nicht genehmigte Umbauten aus früheren Jahrzehnten
Altes Haus sanieren: die Reihenfolge
- Bestandsaufnahme mit Sachverständigem und Energieberater
- Dach und Feuchte zuerst: Wasser zerstört jede spätere Maßnahme
- Dämmung der Hülle vor dem Heizungstausch, damit die neue Heizung passend ausgelegt wird
- Förderung vor Beginn der Arbeiten beantragen
Häufige Fragen
Muss ich sofort sanieren?
Nein, die Frist beträgt zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang.
Gilt das auch für Wohnungen?
Die Pflichten nach dem Eigentümerwechsel betreffen Ein- und Zweifamilienhäuser. Bei Wohnungen entscheidet die Gemeinschaft über das Gebäude.
Quellen
Aktualisiert am . Keine Rechtsberatung. Klären Sie Ihren Einzelfall mit einem Anwalt oder Notar.