immobefund

Modelo 210: Frist, Sätze und wer es abgeben muss

Wer als Nichtansässige eine Wohnung in Spanien besitzt, gibt jedes Jahr das Modelo 210 ab, auch ohne einen einzigen Euro Miete. Der Satz beträgt 19 % für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der EU oder im EWR und sonst 24 %. Die Frist für zugerechnete Erträge läuft vom 1. April bis zum 31. Dezember des Folgejahres.

Das ist keine Steuerberatung

Wir geben wieder, was im spanischen Gesetz und in der Verordnung steht, und nennen die Fundstelle. Was daraus für Ihre persönliche Lage folgt, kann nur jemand beurteilen, der sie kennt.

Wer es abgeben muss

Der Fall, um den es hier vor allem geht, ist der, in dem gar nicht vermietet wird. Spanien besteuert bei nichtansässigen Eigentümerinnen und Eigentümern nicht nur die tatsächliche Miete, sondern auch die bloße Verfügbarkeit einer Wohnimmobilie zur eigenen Nutzung.

Der Begriff dafür ist imputación de rentas inmobiliarias, die Zurechnung von Immobilienerträgen. Wie das deutsche, österreichische oder Schweizer Steuerrecht diesen Vorgang behandelt, steht hier nicht: das ist deutsches, österreichisches oder Schweizer Steuerrecht, und dazu äußern wir uns nicht.

Die imputación de rentas inmobiliarias, in einem Satz

Art. 85 Abs. 1 der Ley 35/2006 bemisst den zugerechneten Ertrag mit einem Prozentsatz des Katasterwerts, anteilig nach der Zahl der Tage im Besteuerungszeitraum. Wörtlich, für den Regelfall:

tendrá la consideración de renta imputada la cantidad que resulte de aplicar el 2 por ciento al valor catastral, determinándose proporcionalmente al número de días que corresponda en cada período impositivo.

Und für den zweiten Fall:

En el caso de inmuebles localizados en municipios en los que los valores catastrales hayan sido revisados, modificados o determinados mediante un procedimiento de valoración colectiva de carácter general, de conformidad con la normativa catastral, y hayan entrado en vigor en el período impositivo o en el plazo de los diez períodos impositivos anteriores, el porcentaje será el 1,1 por ciento.

Für ein Gebäude im Bau und für Fälle, in denen die Immobilie aus städtebaulichen Gründen nicht nutzbar ist, wird nach demselben Absatz kein Ertrag angesetzt.

Fristen und Sätze

Sätze und Fristen zum Modelo 210, nach den beiden spanischen Vorschriften, gelesen am 27. August 2026.
PunktWertFundstelle
Satz bei Wohnsitz in der EU oder im EWR mit Informationsaustausch19 %RDLeg 5/2004, Art. 25 Abs. 1 Buchst. a, gelesen am 27. August 2026boe.es, RDLeg 5/2004Boletín Oficial del Estado
Allgemeiner Satz24 %RDLeg 5/2004, Art. 25 Abs. 1 Buchst. a, gelesen am 27. August 2026boe.es, RDLeg 5/2004Boletín Oficial del Estado
Bemessung der zugerechneten Erträge2 % des Katasterwerts, oder 1,1 %, wenn der Katasterwert im Zeitraum oder in den zehn Vorjahren allgemein neu festgesetzt wurdeLey 35/2006, Art. 85 Abs. 1, gelesen am 27. August 2026boe.es, Ley 35/2006Boletín Oficial del Estado
Frist für zugerechnete Erträge1. April bis 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf den Entstehungszeitpunkt folgtOrden EHA/3316/2010, Art. 5 Buchst. b, gelesen am 27. August 2026boe.es, Orden EHA/3316/2010Boletín Oficial del Estado
Frist bei Lastschrifteinzug, dieselbe Ertragsart1. April bis 23. Dezember des folgenden KalenderjahresOrden EHA/3316/2010, gelesen am 27. August 2026boe.es, Orden EHA/3316/2010Boletín Oficial del Estado
Frist bei Mieteinnahmen mit zu zahlendem Betragdie ersten zwanzig Kalendertage des April des Jahres, das auf den Entstehungszeitpunkt folgt, sowohl bei getrennter als auch bei gebündelter ErklärungOrden EHA/3316/2010, Art. 5, gelesen am 27. August 2026boe.es, Orden EHA/3316/2010Boletín Oficial del Estado

Eine Beobachtung zum Text der Verordnung: Ihre Begründung sagt zu den zugerechneten Erträgen „también se mantiene el plazo de todo el año natural siguiente al devengo“, also die Frist des gesamten folgenden Kalenderjahres. Der verfügende Teil, Art. 5 Buchst. b, nennt dagegen den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember. Wir richten uns nach dem verfügenden Teil und sagen hier, woher der Unterschied kommt, statt eine der beiden Formulierungen still zu übernehmen.

Auf die Warteliste setzen

Wir schreiben Ihnen, wenn sich Fristen oder Sätze ändern.

Selbst abgeben oder abgeben lassen

Wir nennen für die Abgabe des Modelo 210 weder einen Anbieter noch einen Preis, weil wir am 27. August 2026 keine Preisangabe eines solchen Anbieters gelesen haben, die wir belegen könnten. Ein Name ohne gelesene Angabe wäre eine Empfehlung, die wir nicht geprüft haben.

Was wir sagen können: die Sätze und die Fristen oben stehen im Gesetz und in der Verordnung, und beide sind öffentlich. Wer sie kennt, kann ein Angebot einschätzen.

Was auf dieser Seite fehlt

Das Formular selbst, seine Felder und das elektronische Verfahren. Wir haben die Seiten der spanischen Steuerverwaltung am 27. August 2026 nicht öffnen können und schreiben deshalb nichts darüber, wie die Abgabe technisch abläuft.

Ebenfalls nicht behandelt: die Frage, wie eine in Spanien gezahlte Steuer in Deutschland, Österreich oder der Schweiz behandelt wird. Das ist deutsches, österreichisches oder Schweizer Steuerrecht, und dazu äußern wir uns nicht.

Was dieser Text nicht leistet

Er ist keine Steuerberatung. Er nennt zwei Sätze, zwei Bemessungsgrundlagen und drei Fristen, alle aus Vorschriften, die wir am 27. August 2026 gelesen haben.

Weiter: Vermögensteuer in Spanien für die zweite jährliche Erklärung, Kaufnebenkosten in Spanien für die Steuern beim Kauf, Immobilie kaufen in Spanien für Register und Ablauf und Zweitwohnsitz im Ausland für die Frage, ab wann Sie in Spanien ansässig werden.

Quellen

  1. BOE, Real Decreto Legislativo 5/2004 (Nichtansässigensteuer) · 27. August 2026
  2. BOE, Ley 35/2006 (Einkommensteuer) · 27. August 2026
  3. BOE, Orden EHA/3316/2010 · 27. August 2026

Henrike Vollmer

Schreibt und prüft die Seiten dieser Website. Henrike Vollmer ist ein Autorenname.

Zuletzt aktualisiert:

Auf die Warteliste setzen