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Zweitwohnsitz im Ausland: ab wann Sie dort zahlen

Ein deutscher Zweitwohnsitz sagt nichts darüber, wo Sie Steuern zahlen. Spanien knüpft die steuerliche Ansässigkeit an den Aufenthalt: mehr als 183 Tage im Kalenderjahr im spanischen Staatsgebiet, und gelegentliche Abwesenheiten zählen mit. Ein zweites Kriterium steht gleichrangig daneben.

Das ist keine Steuerberatung

Wir geben wieder, was im spanischen Gesetz steht, und nennen die Fundstelle. Zur deutschen, österreichischen oder Schweizer Seite dieser Frage sagen wir nichts.

Was der deutsche Zweitwohnsitz regelt, und was nicht

Zwei Dinge werden in diesem Themenfeld leicht verwechselt: die Anmeldung eines Wohnsitzes und die steuerliche Ansässigkeit. Sie folgen verschiedenen Regeln und gehören verschiedenen Rechtsordnungen an.

Die Anmeldung eines Wohnsitzes ist eine melderechtliche Handlung. Sie sagt der Gemeinde, wo Sie wohnen. Ob ein anderer Staat Sie als dort ansässig behandelt, entscheidet dieser andere Staat nach seinem eigenen Recht, und er fragt Sie dabei nicht, was Sie in Deutschland angemeldet haben.

Die 183-Tage-Regel, wie Spanien sie formuliert

Der maßgebliche Satz steht in Art. 9 Abs. 1 der Ley 35/2006:

Se entenderá que el contribuyente tiene su residencia habitual en territorio español cuando se dé cualquiera de las siguientes circunstancias: a) Que permanezca más de 183 días, durante el año natural, en territorio español. Para determinar este período de permanencia en territorio español se computarán las ausencias esporádicas, salvo que el contribuyente acredite su residencia fiscal en otro país.

Drei Dinge daran sind wichtig, und alle drei stehen in demselben Buchstaben.

Erstens: „cualquiera de las siguientes circunstancias“. Es genügt eines der Kriterien. Die 183 Tage sind nicht die Bedingung, sondern eine von mehreren.

Zweitens: das Kalenderjahr. Gezählt wird im año natural, nicht in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum.

Drittens: gelegentliche Abwesenheiten zählen mit. Wer zwischendurch für zwei Wochen nach Hause fliegt, unterbricht die Zählung nicht. Sie werden nur dann nicht mitgezählt, wenn die steuerpflichtige Person die steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Land nachweist.

Was noch zur Steuerpflicht führen kann

Buchstabe b desselben Absatzes steht gleichrangig neben der Tagezählung:

b) Que radique en España el núcleo principal o la base de sus actividades o intereses económicos, de forma directa o indirecta.

Wer also weniger als 183 Tage in Spanien verbringt, dort aber den Hauptkern oder die Basis seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen hat, kann nach diesem Buchstaben ansässig sein.

Derselbe Absatz enthält außerdem eine widerlegbare Vermutung: leben die nicht dauernd getrenntlebende Ehegattin oder der Ehegatte und die minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder gewöhnlich in Spanien, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass auch die steuerpflichtige Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Was das für die Immobilie bedeutet

Solange Sie in Spanien nicht ansässig sind, greift für Ihre spanischen Einkünfte die Nichtansässigensteuer. Für eine Ferienwohnung heißt das: jedes Jahr das Modelo 210, auch ohne Miete, zum Satz von 19 % für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der EU oder im EWR.

Werden Sie ansässig, ändert sich die Systematik vollständig. Art. 2 der Ley 35/2006 erfasst dann die gesamten Einkünfte der steuerpflichtigen Person, con independencia del lugar donde se hubiesen producido, also unabhängig davon, wo sie entstanden sind. Was in diesem Fall zwischen Deutschland und Spanien gilt, steht hier nicht: dazu haben wir keinen Abkommenstext gelesen.

Warum das Zählen so schwer ist

Die Regel klingt einfach und ist es im Alltag nicht, und zwar aus drei Gründen, die alle im selben Absatz des Gesetzes stehen.

Sie müssen die Tage selbst belegen können. Der Wortlaut legt die Darlegung zweimal in Ihre Hand: die gelegentlichen Abwesenheiten zählen mit, salvo que el contribuyente acredite – es sei denn, die steuerpflichtige Person weist die Ansässigkeit in einem anderen Land nach. Wer sich darauf berufen will, braucht etwas, womit sich das belegen lässt. Wie eine spanische Behörde solche Nachweise im Einzelnen würdigt, steht hier nicht: dazu haben wir keine Vorschrift gelesen.

Der Gegenbeweis ist ausdrücklich vorgesehen. Die gelegentlichen Abwesenheiten werden nur dann nicht mitgezählt, wenn die steuerpflichtige Person ihre steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Land nachweist. Das Gesetz nennt dafür das Wort acredite, also nachweisen, und nicht etwa behaupten.

Für Steueroasen gilt eine Sonderregel. Für Länder und Gebiete, die als Steueroase eingestuft sind, kann die Steuerverwaltung nach demselben Buchstaben verlangen, dass der Aufenthalt dort während 183 Tagen im Kalenderjahr bewiesen wird.

Was daraus praktisch folgt: Wer regelmäßig mehrere Monate im Jahr in Spanien verbringt, sollte die Tage von Anfang an dokumentieren, statt sie im Nachhinein zu rekonstruieren.

Was auf dieser Seite fehlt

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien. Wir haben am 27. August 2026 keine amtliche Fassung öffnen können. Solange das so ist, steht hier zu keinem seiner Artikel ein Satz, auch nicht zusammenfassend.

Ebenfalls nicht behandelt: Österreich und die Schweiz. Beide haben eigene Abkommen mit Spanien, und für keines davon haben wir einen Text gelesen.

Was dieser Text nicht leistet

Er ist keine Steuerberatung und keine Rechtsberatung. Er nennt einen Artikel des spanischen Einkommensteuergesetzes, zitiert zwei seiner Buchstaben im Wortlaut und nennt das Datum, an dem wir sie gelesen haben.

Weiter: Auswandern nach Spanien, wenn Sie ganz bleiben wollen, Modelo 210 für die jährliche Erklärung und Eine Immobilie im Ausland kaufen für den Ablauf des Kaufs.

Quellen

  1. BOE, Ley 35/2006 (Einkommensteuer) · 27. August 2026
  2. BOE, Real Decreto Legislativo 5/2004 (Nichtansässigensteuer) · 27. August 2026

Henrike Vollmer

Schreibt und prüft die Seiten dieser Website. Henrike Vollmer ist ein Autorenname.

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