Auswandern nach Spanien: Anmeldung und Wohnsitz
Bis zu drei Monate genügt in Spanien ein gültiger Pass oder Personalausweis. Wer länger bleibt oder dort seinen Wohnsitz begründet, muss sich persönlich in das Ausländerzentralregister eintragen lassen, und zwar innerhalb von drei Monaten nach der Einreise. Die Bescheinigung wird unmittelbar ausgestellt.
Dieser Text gilt für Käuferinnen und Käufer mit deutscher, österreichischer oder Schweizer Staatsangehörigkeit. Die zitierte Vorschrift gilt für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats und eines EWR-Vertragsstaats.
Wann Sie sich anmelden müssen
Das spanische Recht trennt zwei Fälle sauber, und die Grenze liegt bei drei Monaten.
Unter drei Monaten. Art. 6 Abs. 1 des Real Decreto 240/2007 sagt, dass für einen Aufenthalt von weniger als drei Monaten der gültige Pass oder Personalausweis genügt, mit dem die Einreise erfolgt ist, und dass dieser Aufenthalt nicht auf die Wohnsitznahme angerechnet wird.
Über drei Monaten. Dann gilt Art. 7. Sein Abs. 5 lautet:
Los nacionales de un Estado miembro de la Unión Europea o de otro Estado parte en el Acuerdo sobre el Espacio Económico Europeo estarán obligados a solicitar personalmente ante la oficina de extranjeros de la provincia donde pretendan permanecer o fijar su residencia o, en su defecto, ante la Comisaría de Policía correspondiente, su inscripción en el Registro Central de Extranjeros. Dicha solicitud deberá presentarse en el plazo de tres meses contados desde la fecha de entrada en España, siéndole expedido de forma inmediata un certificado de registro en el que constará el nombre, nacionalidad y domicilio de la persona registrada, su número de identidad de extranjero, y la fecha de registro.
Vier Punkte daraus, die eine Reise planbar machen.
Der Antrag ist persönlich zu stellen. Eine Vertretung sieht der Wortlaut an dieser Stelle nicht vor.
Zuständig ist die Ausländerbehörde der Provinz, in der Sie bleiben oder Ihren Wohnsitz nehmen wollen, ersatzweise die zuständige Polizeidienststelle.
Die Frist beträgt drei Monate ab der Einreise.
Die Bescheinigung wird unmittelbar ausgestellt und enthält unter anderem die Ausländernummer NIE.
Ab wann Sie dort Steuern zahlen
Die Anmeldung nach dem Real Decreto 240/2007 und die steuerliche Ansässigkeit sind zwei verschiedene Dinge. Sie stehen in verschiedenen Vorschriften und knüpfen an verschiedene Voraussetzungen an.
Die steuerliche Ansässigkeit entscheidet sich nach Art. 9 der Ley 35/2006, und die dortige Schwelle liegt bei mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr im spanischen Staatsgebiet. Daneben steht gleichrangig das Kriterium des Mittelpunkts der wirtschaftlichen Interessen. Was das im Einzelnen heißt, steht unter Zweitwohnsitz im Ausland.
Das ist keine Steuerberatung
Wir geben wieder, was in den spanischen Vorschriften steht, und nennen die Fundstelle. Zur deutschen, österreichischen oder Schweizer Seite dieser Frage sagen wir nichts.
Wir schreiben Ihnen, wenn sich die Regeln für Anmeldung, Wohnsitz oder Steuer ändern.
Und die Immobilie
Für den Kauf brauchen Sie die Ausländernummer NIE. Das Real Decreto 1155/2024 regelt sie in Art. 205: Abs. 2 verlangt, dass die Nummer in allen Dokumenten erscheint, die für die betroffene Person ausgestellt oder bearbeitet werden, und wer sie wegen wirtschaftlicher Interessen braucht, muss sie nach Abs. 3 selbst beantragen.
Interessant ist der Zusammenhang mit der Anmeldung oben: die Bescheinigung nach Art. 7 Abs. 5 des Real Decreto 240/2007 enthält die NIE bereits. Wer also ohnehin dauerhaft bleibt, bekommt beides in einem Vorgang. Wer nur ein Ferienhaus kauft und weiter in Deutschland lebt, braucht die NIE einzeln.
Was die drei Wege zur NIE-Nummer kosten
Was das Register über eine Immobilie sagt und was der Kauf an Steuer kostet, steht unter Immobilie kaufen in Spanien.
Was auf dieser Seite fehlt
Die Krankenversicherung. Für Rentnerinnen und Rentner ist das die zweitwichtigste Frage nach der Anmeldung, und wir haben dazu am 27. August 2026 keine amtliche Quelle öffnen können. Solange das so ist, steht hier kein Satz zum Verfahren.
Ebenfalls nicht behandelt: die Meldung beim spanischen Einwohnerregister der Gemeinde, das padrón, und die Frage, wie sich eine Abmeldung in Deutschland auswirkt. Für keines von beidem haben wir eine Vorschrift gelesen.
Was dieser Text nicht leistet
Er ist keine Rechtsberatung. Er nennt drei Vorschriften, zitiert eine davon im Wortlaut und nennt das Datum, an dem wir sie gelesen haben. Er beschreibt keine Wartezeiten, keine Terminvergabe und keine Unterlagenlisten, weil wir dazu nichts Amtliches gelesen haben.
Quellen
- BOE, Real Decreto 240/2007 (Freizügigkeit) · 27. August 2026
- BOE, Ley 35/2006 (Einkommensteuer) · 27. August 2026
- BOE, Real Decreto 1155/2024 (NIE) · 27. August 2026
Henrike Vollmer
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